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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
· (1) Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein 1902 der Freiwilligen Feuerwehr Merenberg
· · (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.
· · (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilburg eingetragen und wird unter der Vereinsregisternummer VR.-Nr. 253 geführt.
· (1) Der Feuerwehrverein 1902 der Freiwilligen Feuerwehr Merenberg e.V. hat den Zweck:
- (a) das Feuerwehrwesen in Merenberg zu fördern und zu unterstützen
- (b) die Interessen der Mitglieder und der einzelnen Abteilungen zu vertreten.
· (2) Aufgaben des Vereins sind es insbesondere:
- (a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche oder öffentliche Veranstaltungen, kameradschaftlichen Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen;
- (b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
- (c) die sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, die Vorschriften § 53 AO sind zu beachten;
- (d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu werben;
- (e) die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr zu fördern und zu unterstützen;
- (f) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben;
- (h) mit den für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
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- (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (5) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
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§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
- (a) den aktiven Mitgliedern,
- (b) den passiven Mitgliedern,
- (c) den Ehrenmitgliedern
- (d) den fördernden Mitgliedern,
- (e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr gemäß Jugendordnung,
- (f) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
· (2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
· (3) Passive Mitglieder können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder nachweisbar nicht mehr einsatzfähig sind. Diese können in der Alters- und Ehrenabteilung mitwirken.
· (4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
- a) besondere Verdienste erworben haben
b) oder Mitglieder, welche nachweislich in einer Feuerwehr aktiven Dienst geleistet und das 65. Lebensjahr vollendet haben.
· (5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
· · (6) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
- (a) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr beitragsfreie Mitglieder des Vereins.
- (b) Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann, nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird diese Mitgliedschaft in eine beitragspflichtige aktive, passive oder fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft kann zum Jahresschluss mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
- (3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder bei jährlichem Rückstand der Beitragszahlung nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
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- Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied schriftlich binnen eines Monats Beschwerde an den Vorstand richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung aberkannt werden. Absatz 3 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.
- (5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
- (6) Jegliches Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand auszuhändigen.
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- § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht werden. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- (2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtung gemäß dieser Satzung offen.
- (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- § 7 Mittel
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
- (a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- (b) durch freiwillige Zuwendungen,
(c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- (a) die Mitgliederversammlung
- (b) der Vereinsvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
- (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung beziehungsweise auf ortsübliche Weise mit einer Frist von zwei Wochen.
- (3) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Die Versammlung entscheidet über die Zulassung der ergänzten Tagesordnung.“
- (4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen:
- (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- (b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.
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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- (a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung“
- (b) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- (c) die Wahl des Vorstandes gemäß § 12 für eine Amtszeit von 5 Jahren.
- (d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- (e) die Genehmigung des Jahresabschluss der Kassengeschäfte
- (f) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
- (g) Wahl von 2 Kassenprüfern
- (h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- (i) Wahl von Ehrenmitgliedern
- (j) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein
- (k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, gleich welche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
- (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Liegt mehr als ein Vorschlag vor, so muss geheim abgestimmt oder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Der Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als angenommen.
- (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
- (5) Stimmberechtigt sind aktive, passive, Ehren- und fördernde Mitglieder des Vereins sowie Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung.
- (6) Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind daher in der Mitgliederversammlung nicht stimm- oder wahlberechtigt.
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§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Rechnungsführer sowie dessen Stellvertreter,
- d) dem Schriftführer sowie dessen Stellvertreter,
- (e) zwei Beisitzern; einer davon soll als Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung fungieren.
- (f) Der Wehrführer und sein Stellvertreter gehören, falls sie nicht als Vorstandsmitglieder gewählt worden sind, kraft Amtes dem Vorstand an.
- (g) Der Jugendwart der Jugendfeuerwehr gehört, falls er nicht als Vorstandsmitglied gewählt worden ist, kraft Amtes dem Vorstand an.
- (2) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlungen. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm unterschrieben wird und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
- (3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit des gesamten Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen.
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§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
- (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und Erklärungen des Vereins abzugeben. Bei seiner Verhinderung wird er von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Rechnungswesen
- (1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Der Vorsitzende kann über einen Höchstbetrag von 300,00 €ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes im Bedarfsfall verfügen.
- (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung vor.
- (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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- § 15 Jugendfeuerwehr
· Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Merenberg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Auflösung
- (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
- (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Merenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
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§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.12.1974, mit Änderungen durch Beschlüsse vom 29.12.79, 28.12.1990 und 29.12.2005.
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